Rn 1

§ 311 I enthält die Aussage, dass ein Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft grds nur durch Vertrag entstehen oder geändert werden kann. II und III enthalten eine Teilregelung der culpa in contrahendo (des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen). Beide Gegenstände haben kaum miteinander zu tun: Beim Vertrag geht es in erster Linie um Leistungspflichten (§ 241 I), dagegen bei der cic um Schutzpflichten (§ 241 II). Die Verbindung beider Gegenstände in einer Vorschrift ist daher nicht optimal. Auch das Verständnis der cic als ›rechtsgeschäftsähnlich‹ trifft wenigstens teilweise nicht zu, weil es auch deliktsähnliche Fälle der cic gibt. Im europäischen Vergleich überwiegt die deliktische Einordnung der cic, vgl Art 12 Rom II. In der Rechtsanwendung müssen also I einerseits und II und III andererseits streng voneinander getrennt werden.

 

Rn 2

Die Rspr zu § 305 aF behält weiterhin ihre Gültigkeit für I; in Bezug auf II und III gilt dies vorbehaltlich einiger Einschränkungen grds ebenfalls.

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