Rn 55

Besondere Voraussetzungen gelten dann, wenn der potentielle Vertragspartner eine Monopolstellung innehat (s Rn 11). Nach der Rspr ist ein Monopolverband, der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermöglichen (gestützt auf § 826: BGHZ 63, 282, 284 ff; s.a. BGHZ 93, 151, 152 f). Die Nichtnominierung eines Sportlers durch einen Monopolverband kann auch Ansprüche aus cic begründen. Die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis; demzufolge entsteht in der Nominierungsphase ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von II. Über die hieraus entstehenden Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II) hinaus besteht aber ausnahmsweise dann ein Anspruch des Sportlers auf Nominierung, sofern die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Verband eine Monopolstellung innehat (BGHZ 207, 144; ebenso bereits Frankfurt NJW 08, 2925, jeweils zum DOSB).

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