Rn 73

Die eben genannte Haftungsgrundlage ist in III 2 nur als Regel-Bsp formuliert. Daher bleibt Raum für andere Haftungsbegründungen. Dabei hat zeitweise das Eigeninteresse des Dritten an dem Geschäft eine Rolle gespielt (etwa BGHZ 87, 27, 33, obiter noch in BGHZ 159, 94, 102). Das verträgt sich aber nicht mit der Herleitung der cic-Haftung aus enttäuschtem Vertrauen; die Erklärungen von selbst interessierten Personen verdienen eher Misstrauen als besonderes Vertrauen (so die hM seit BGHZ 126, 181, 186 ff). Darum ist auch das Eigeninteresse nicht als weiteres Regel-Bsp in III 2 aufgenommen worden. Zur Eigenhaftung von organschaftlichen Vertretern BGH ZIP 08, 1526 Tz 13 sowie Mülbert/Leuschner JZ 09, 158; zur Heranziehung der Kriterien des III 2 zur Haftung bei Vertretung einer nichtexistenten Person Fehrenbach NJW 09, 2173. Zur Haftung der Bank beim Anlageberatungsvertrag Buck-Heeb WM 12, 625; s.a. Müchler WM 12, 974. Zur Begründung einer ›culpa in dominando adversus tertium‹ im Konzernrecht Temming Der vertragsbeherrschende Dritte 15, 1001 ff).

 

Rn 74

Abweichendes gilt nur, wenn der Dritte das Geschäft gleichsam als eigenes behandelt hat. Ein solcher Fall findet sich schon in RGZ 120, 249: Jemand hat einen Verkauf zunächst im eigenen Namen und danach als Vertreter eines Dritten verhandelt. Jetzt geht es va um Kfz-Händler, die einen in Zahlung genommenen Altwagen als Vertreter des Vorbesitzers verkaufen (zeitweise aus steuerlichen Gründen, jetzt womöglich zur Vermeidung der §§ 474 ff): Hier werden dem Händler (zumal wenn er eine eigene Werkstatt betreibt) wesentliche eigene Prüfungspflichten zugeschrieben, deren Verletzung eine eigene cic darstellt (seit BGHZ 63, 382, 385 mit BGHZ 79, 281: der Händler sei ein Quasi-Verkäufer).

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