Rn 33

Nimmt der Kunde die Leistung (gleich welcher Art) nicht oder verspätet ab, ist für Nr 6 unerheblich, ob die Abnahme der Leistung für den Kunden Haupt-, Nebenpflicht oder nur eine Obliegenheit darstellt (BGH NJW-RR 86, 212 [BGH 29.10.1985 - X ZR 12/85]). Die Nichtabnahme muss aber der eigentliche Strafgrund sein (W/L/P/Dammann § 309 Nr 6 Rz 31–35, 50). Die Gründe für die Nichtabnahme sind gleichgültig (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 34).

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