Rn 9

Ob eine Leistungsfrist angemessen ist, muss im Wege einer Abwägung der gegenseitigen typischen Interessen im Hinblick auf die jeweilige Geschäftsart ermittelt werden (BGH NJW 84, 2468). Maßgeblich ist die branchenübliche Frist (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 1 Rz 19), die um einen gewissen Sicherheitszeitraum zu verlängern ist (BGH NJW 84, 2469 [BGH 28.06.1984 - VII ZR 276/83]). Gegen außergewöhnliche Risiken muss sich der Verwender durch eine Individualabrede absichern (BRHP/Becker § 308 Nr 1 Rz 21).

 

Rn 10

Einzelfälle (unangemessen +, nicht –): 3 Wochen im Möbelhandel (–Bambg Bunte III § 10 Nr 4 Rz 25; 6 Wochen +Hamm NJW-RR 87, 315; 3 Monate +BGH NJW 84, 48); 4 Wochen beim Kauf von Einbauküchen (–BGH WM 07, 703); 6 Wochen beim Neuwagenkauf (–BGH NJW 01, 292); 6 Monate für die Werkabnahme ggü Subunternehmern (+BGH NJW 89, 1602 [BGH 23.02.1989 - VII ZR 89/87]).

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