Rn 25

Einzelfälle (gerechtfertigt +, nicht –): Vorübergehende Leistungshindernisse (idR – BGH NJW 83, 1321; –Kobl NJW-RR 89, 1460 [OLG Koblenz 14.04.1989 - 2 U 1874/87]; +MüKo/Wurmnest § 308 Nr 3 Rz 12, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt); schuldhaft herbeigeführte Leistungshindernisse (–BGH NJW 83, 1321, muss in der Klausel klargestellt werden); ›erhebliche Verteuerung der Lieferung‹ (–BGH NJW 83, 1321); eingeschränkte Selbstbelieferungsvorbehalte des Verwenders (+BGHZ 92, 397; NJW 83, 1320; zu uneingeschränkten Selbstbelieferungsvorbehalten vgl BGH NJW 85, 857); ›Lieferungsmöglichkeit vorbehalten‹ (idR – Stuttg ZIP 81, 875); ›solange der Vorrat reicht‹ (–Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 20).

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