Rn 3

Der Regelungswiderspruch zwischen der Individualabrede und der wirksam einbezogenen (BRHP/H Schmidt § 305b Rz 8) AGB-Klausel kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut oder mittelbar aus dem durch Auslegung (s § 305c Rn 11) zu ermittelnden Sinn der Abreden ergeben. So gehen individualvertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen formularmäßigen Haftungsausschlüssen vor (BGHZ 54, 242; NJW 76, 43). Individuelle Haftungsregeln haben Vorrang vor in AGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen (BGH VersR 77, 516). Die formularmäßige Bezeichnung als Alleinauftrag wird durch abw Abreden der Parteien verdrängt (BGHZ 49, 87). Eine Klausel, wonach Lieferfristen und Termine unverbindlich sind, gilt nicht, wenn die Parteien eine konkrete Lieferfrist oder einen festen Termin vereinbart haben (BGH WM 07, 703; 84, 48 f). Wurde ein bestimmter Betrag als Miete vereinbart, wird dadurch eine AGB-Klausel, wonach zusätzlich MwSt zu zahlen ist, verdrängt (BRHP/H. Schmidt § 305b Rz 16). Eine Festpreisabrede hat Vorrang vor einer in AGB enthaltenen Lohngleitklausel (Celle NJW 66, 507) oder einem in AGB in Bezug genommenen Kostenanschlag (Nürnbg MDR 77, 137; Grüneberg/Grüneberg § 305b Rz 4). Eine Klausel, die einen Skonto-Abzug vorsieht, wird durch eine Zahlungsvereinbarung ›ohne Abzug‹ verdrängt (U/B/H/Ulmer/Schäfer § 305b Rz 21).

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