Rn 3

Die Einbeziehungserleichterung für amtlich veröffentlichte und in den Geschäftsstellen bereitgehaltene AGB für Postbeförderungsverträge (lit a) gilt nur dann, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsstellen durch Einwurf von Sendungen in Briefkästen zustande kommt. An Postkästen innerhalb einer Geschäftsstelle muss also ein Aushang (s § 305 Rn 20) angebracht sein (Grüneberg/Grüneberg § 305a Rz 4).

 

Rn 4

Für Dienstleistungsverträge, bei denen die Leistung über oder durch Bereitstellung von Fernkommunikationsmitteln erbracht wird (lit b), gilt die Freistellung von § 305 II Nr 1 und 2 nur, wenn die Dienstleistung gerade und unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht wird. Gemeint sind damit etwa Informationsdienste wie die Telefonauskunft (BTDrs 14/1640, 153; v Westphalen NJW 02, 15). Nicht erfasst werden alle Dienstleistungen, die erst nach Beendigung des Telekommunikationsvorgangs erbracht werden, wie zB die Aufgabe eines Telegramms. Hierfür gelten die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 II (v Westphalen NJW 02, 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge