Rn 10

2 stellt klar, dass die §§ 305 ff für AGB iSv 1 unabhängig von der äußeren Gestaltung (Vertragsbestandteil, ›Mustervertrag‹ oder separates Klauselwerk), dem Umfang, der Schriftart (handschriftlich, maschinengeschrieben, gedruckt) und der Form (formfreier oder notariell beurkundeter Vertrag, s BGHZ 62, 253) gelten. In einem ausgehandelten (s Rn 11) Vertrag kann auch eine einzelne Klausel als AGB zu qualifizieren sein (BGHZ 75, 21; Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 15) wie auch umgekehrt in einem AGB-Vertrag eine Klausel ausgehandelt sein kann.

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