Rn 1

§ 299 schränkt den Grundsatz, dass Annahmeverzug kein Verschulden des Gläubigers voraussetzt, dahingehend ein, dass es bei nur zeitweiliger Verhinderung des Gläubigers im Falle der unbestimmten Leistungszeit unbillig wäre, den Gläubiger in Annahmeverzug zu versetzen. Als Sonderregelung stellt § 299 somit eine Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242, dar (Hambg OLGE 28, 71).

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