Rn 2

§ 298 findet nicht nur auf gegenseitige Verträge (§§ 320 ff), sondern auch auf alle sonstigen Fälle von Zug-um-Zug-Leistungen, wie zB §§ 255, 273, 285, 348, 371, 785, 797, 1144, 1223, § 812 I HGB, Anwendung, auch wenn diese lediglich Nebenleistungen darstellen wie zB §§ 368, 371 (Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 1; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 1). Die zu erstattenden Kosten eines Rechtsstreits fallen dagegen nicht unter § 298. § 298 ist anzuwenden, wenn der Gläubiger im Voraus zu leisten hat, da es sich hierbei um eine über die Zug-um-Zug-Leistung hinausgehende Verpflichtung handelt (BGHZ 90, 359; MüKoBGB/Ernst § 298 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 298 Rz 1).

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