Rn 9

Bei Entgeltforderungen, deren Schuldner kein Verbraucher ist, begründet der Verzug zudem einen Anspruch auf eine Pauschale von 40 EUR (Einzelheiten Dornis ZIP 14, 2427). Zweck ist der Ausgleich interner und externer Beitreibungskosten (BAG NJW 20, 1012), so dass Abs V als besonderer Verzögerungsschaden iSv § 280 II einzuordnen ist. Eine Anrechnung auf den Schadensersatz findet statt, soweit dieser Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt, Abs V 3, nicht aber auf andere Schadensposten; insoweit liegen die Dinge anders als bei Abs IV. Die Anrechnung ist richtlinienkonform (EuGH, C-131/18). Der Anwendungsbereich schließt Abschlags- und sonstige Ratenzahlungen ein, Abs V 2. Unklar ist, ob bei Verzug mit mehreren Raten oder gleichgelagerten, wiederkehrenden Forderungen die Pauschale einmal oder für jeden Einzelfall anfällt (offengelassen BGH MDR 19, 1302 [BGH 22.08.2019 - VII ZR 115/18]; s MüKo/Ernst § 288 Rz 34). Der Regelungszweck spricht gegen eine Kumulation von Pauschalen, denen kein entspr Aufwand gegenübersteht. Anders als bei Abs II ist Abs V auch auf Ansprüche anwendbar, deren Inhaber ein Verbraucher ist. Ein AN hat bei Verzug des AG mit der Entgeltzahlung keinen Anspruch nach Abs 5, da § 12a I 1 ArbGG nicht nur (wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt) prozessuale Kostenerstattungsansprüche ausschließt, sondern auch materiell-rechtliche (BAG ArbR 18, 525 [BAG 25.09.2018 - 8 AZR 26/18] m Anm Diller; BAG NZA 19, 775 [BAG 30.01.2019 - 5 AZR 556/17] Rz 46 ff). Unionsrechtlich ist das nicht zu beanstanden, da sich der Anwendungsbereich von RL 2011/7/EU nicht auf Arbeitsverhältnisse erstreckt. Wichtig für die Streitwertbemessung ist, dass es sich bei der Pauschale um Kosten iSd § 4 I Hs 2 ZPO handelt. Sie bleibt damit unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht wird (BAG NJW 19, 2420 [BAG 27.03.2019 - 5 AZR 591/17]).

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