Rn 8

Gestützt auf §§ 280, 286 kann der Gläubiger nach § 288 IV einen weiteren Verzögerungsschaden geltend machen, der über den in Abs I 2 geregelten Zinssatz hinausgeht. Dabei kann es sich insbes um einen Zinsschaden handeln. Dieser Zinsschaden liegt entweder (1) in einem Verlust von Anlagezinsen (s BGHZ 104, 337, 344 f) oder (2) in der Aufwendung von Kreditzinsen. Während Banken ihren Schaden iSv (1) abstrakt nach ihrem durchschnittlichen Bruttosollzinssatz berechnen dürfen (BGHZ 62, 103; 104, 337, 347), müssen alle anderen Gläubiger ihren Zinsverlust konkret darlegen und beweisen (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 13). Allerdings kommen hier die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung (Jauernig/Stadler § 288 Rz 9 [Anlage von Großbeträgen]) sowie § 287 ZPO (BGHZ 80, 269, 279) zum Tragen. Im Fall (2) ist eine konkrete Darlegung erst dann erforderlich, wenn der Schuldner die allgemeine Behauptung des Gläubigers, dieser habe einen mit einem bestimmten Prozentsatz verzinslichen Bankkredit in Anspruch genommen, bestreitet (BGH DB 77, 582; BGH NJW-RR 91, 1406). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger den Kredit gerade wegen des Verzugs aufgenommen hat (BGH NJW 84, 371, 372 [Kaufmann]; BGH LM Nr 7 [öffentliche Hand]; Karlsr VersR 92, 173 [Rentner]); vielmehr genügt es, dass der Gläubiger im Zeitpunkt des Verzugsbeginns einen Bankkredit in einer den rückständigen Betrag übersteigenden Höhe in Anspruch genommen hat (BGH NJW-RR 91, 793 [Kaufleute]). Einem Kaufmann kann eine tatsächliche Vermutung dahingehend zugutekommen, dass er eingehende Zahlungen zur Rückführung des Kredits verwendet (BGH NJW-RR 91, 793 [BGH 12.12.1990 - VIII ZR 35/90]). Die Mehrwertsteuer kann als weiterer Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden, da auf Verzugszinsen eine solche nicht zu entrichten ist (s EuGH NJW 83, 505; BGHZ 88, 228, 230; 90, 198, 206). Überziehungszinsen indes sind zu ersetzen (Karlsr VersR 92, 174).

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