Rn 1

Die Vorschrift bezweckt, den säumigen Schuldner zur alsbaldigen Erfüllung anzuhalten und ihm typischerweise aus der Pflichtverletzung entstehende Vorteile abzuschöpfen (BTDrs 14/1246, 5); II soll generalpräventiven Abschreckungscharakter im Rechtsverkehr haben (BGHZ 196, 1). Da die I und II dazu dienen, den objektiven Mindestschaden des Gläubigers zu ersetzen, kommt es nicht darauf an, ob ihm tatsächlich ein entspr Schaden entstanden ist oder nicht (BGHZ 74, 231, 235; BAG NJW 01, 3570, 3573 f); einen entspr Gegenbeweis lässt die Vorschrift nicht zu (Jauernig/Stadler § 288 Rz 2; zur Ausnahme beim Verbraucherdarlehen s.u. Rn 7). Es findet aber kein doppelter Ersatz statt: Geraten bei einer durch Sicherheit eines Dritten abgesicherten Forderung sowohl der Schuldner als auch die Drittsicherungsgeber in Verzug, so kann der Gläubiger nur einmal Verzugszinsen verlangen (BGH NJW-RR 12, 373 [BGH 26.10.2011 - VIII ZR 30/11] [Bankgarantie]). § 288 dient auch der Umsetzung von Artt 2 Nr. 6, 3 III, 4 I der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU; idS ergänzt Abs IV den Zinsanspruch um eine Pauschale und schränkt Abs V die Abdingbarkeit der Vorschrift ein. Zum Übergangsrecht s www.bgb-pww.de. Zur Sonderregelung für Verbraucherdarlehensverträge in § 497 Rn 1 ff. Der Verweis von § 81f S 2 GWB auf § 288 I 2 ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 13, 1418 [BVerfG 19.12.2012 - 1 BvL 18/11] [zu § 81 VI GWB aF]).

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