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Bei der Haftung für die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) handelt es sich um eine Haftungsmilderung ggü der Haftung für Fahrlässigkeit, von welcher derjenige Schuldner profitiert, dessen Sorgfalt gewöhnlich eine geringere ist als die von § 276 II geforderte. Die Sorgfalt wird nicht objektiv, sondern subjektiv nach dem für den Schuldner Üblichen bestimmt (BGHZ 103, 338, 346; anders für den Maßstab von § 3 I 1 EFZG BAG AP § 3 EntgeltFG Nr 31 Rz 14 [dort objektiver Maßstab]). Hat der Schuldner nicht einmal objektiv fahrlässig gehandelt, haftet er folglich auch dann nicht, wenn er mit seiner üblichen Sorgfalt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt regelmäßig übertrifft (Grüneberg/Grüneberg § 277 Rz 3); Grund: Die eigenübliche Sorgfalt ist nur Haftungsmilderung. Die Grenze der Haftungsmilderung ergibt sich aus § 277: Handelt der Schuldner grob fahrlässig, ist er auch dann nicht von der Haftung entlastet, wenn sein Verhalten dabei der von ihm üblicherweise geübten Sorgfalt – besser: Nachlässigkeit – entspricht. Diese Grenzziehung ist der einzige Regelungsinhalt von § 277.

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