Rn 31

Garantien werden in der Praxis häufig gegeben und können verschiedene Inhalte und Funktionen haben (vgl zB §§ 443, 479). In der Bedeutung des § 276 I 1 begründen sie eine von Fahrlässigkeit unabhängige Haftung des Schuldners. Entscheidendes Kriterium für die Garantie ist der Einstandswille des Schuldners (BGHZ 59, 158, 160; BGH NJW 96, 1465, 1466; BGHZ 170, 86, 92 Rz 20; NK/Dauner-Lieb § 276 Rz 24), der iRd tatrichterlichen Vertragsauslegung festzustellen ist (BGHZ 170, 86, 92). Diese Auslegung ist mit der Revision nur beschränkt überprüfbar (BGHZ 170, 86, 92 f). Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung schließt jedoch regelmäßig eine stillschweigende Garantie unter Privatleuten aus (BGHZ 170, 86, 95). Eine Entlastung ist nur möglich, soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, für welche der Schuldner nicht einstehen wollte und die Garantie daher nicht gilt; das wird regelmäßig bei einem Fehlverhalten des Gläubigers der Fall sein (s Rn 26). Entspr Erklärungen betreffen etwa den Fall mangelhafter Kaufgegenstände und Werke oder die Umsatzangaben beim Unternehmenskauf. Die Abgrenzung derartiger Garantien von der klassischen Herstellergarantie iSd §§ 443, 479 bereitet erhebliche Schwierigkeiten (s § 433 Rn 5). Bei Sachmängeln entspricht die Funktion der Garantie iSv § 276 I 1 der früheren Zusicherungshaftung (BGHZ 170, 86; NK/Dauner-Lieb § 276 Rz 23). § 24 LFGB begründet eine solche Garantiehaftung ex lege (BGH BeckRS 14, 21815).

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