Rn 10

Die Ansprüche des Schuldners und des Gläubigers müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Nicht erforderlich ist, dass die Ansprüche auf demselben Schuldverhältnis oder demselben Vertrag beruhen, es genügt vielmehr, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt (BGHZ 115, 103; 92, 196; Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 9). Die Rspr umschreibt dieses einheitliche Lebensverhältnis häufig damit, dass zwischen den Ansprüchen ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht werden kann (BGHZ 47, 167; NJW 97, 2945).

 

Rn 11

Beispiele (vgl auch MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 13 ff; Staud/Bittner/Kolbe § 273 Rz 38 ff): Konnexität ist gegeben bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bei Auflösung der Ehe oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 92, 196), bei abhanden gekommener Kaution ggü durch den Zwangsverwalter geltend gemachten Mietforderungen (BGH NJW 09, 1673 [BGH 11.03.2009 - VIII ZR 184/08]), bei geleisteten Abschlagszahlungen des Mieters auf Betriebs- und Heizkosten und den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, wenn der Vermieter über die Betriebskosten nicht fristgerecht abrechnet (BGH NJW 06, 2552 [BGH 29.03.2006 - VIII ZR 191/05]); bei einem Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG ggü dem Zahlungsanspruch (BGH WM 14, 1919); bei vertragsnahen Konstellationen, wie zB einem auf Grund eines nichtigen Vertrages erfolgten Leistungsaustausch (Staud/Bittner/Kolbe § 273 Rz 39) oder bei Ansprüchen, die iR ständiger Geschäftsbeziehungen entstehen (BGHZ 54, 250). Keine Konnexität besteht zB bei Ansprüchen aus verschiedenen Bauvorhaben (Naumbg BauR 97, 1049) oder einem Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis und einem Gegenanspruch aus einem versicherungsfremden Geschäft (RGZ 158, 15). Ebenso können Altmasseverbindlichkeiten kein ZBR begründen (BAG NZI 14, 660 [BAG 08.05.2014 - 6 AZR 246/12]).

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