Rn 9

Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der zurückbehaltende Schuldner Gläubiger des Gegenanspruchs ist und der Gläubiger zugleich dessen Schuldner. Ein Gegenanspruch nur gegen einen Mitgläubiger reicht nicht aus (BGH DNotI 85, 551), wohl aber, dass der Schuldner nur Mitgläubiger der Gegenforderung ist (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 9; Staud/Bittner/Kolbe § 273 Rz 13 ff; zu den Ausnahmen vom Erfordernis der Gegenseitigkeit s AnwK/Schmidt-Kessel § 273 Rz 14 mwN).

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