Rn 1

Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkeit bezahlten Schuld nicht abziehen (AnwK/Schwab § 272 Rz 1). Die vorzeitige Zahlung des Schuldners gewährt dem Gläubiger einen Vorteil, da dieser das Geld bereits vor der eigentlichen Fälligkeit zinsbringend anlegen kann. Da die frühzeitige Zahlung aber vom Schuldner freiwillig bewirkt wurde, belässt das Gesetz den Vorteil dem Gläubiger (BGH NJW 02, 2640 [BGH 19.03.2002 - X ZR 125/00]; Soergel/Forster § 272 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 272 Rz 1).

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