Rn 7

Für den Fall, dass eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist, bestimmt § 271a III, dass eine Frist von mehr als 30 Tagen für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ausdrücklich vereinbart sein muss und nicht grob unbillig sein darf (Faust DnotZ 15, 660).

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