Rn 9

Die Beweislast dafür, dass das geschuldete Geld abgesendet und eingetroffen ist, trifft den Schuldner (Köln NJW 06, 1600 für Barzahlungen in Hausbriefkästen; dazu Wiese NJW 06, 1569 [BGH 12.12.2005 - II ZR 283/03]; allg MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 27; Grüneberg/Grüneberg § 270 Rz 10). Die Bescheinigung über eine Einschreibesendung ist jedoch als Anscheinsbeweis nicht ausreichend (BGHZ 24, 312). Eine tatsächliche Vermutung begründen dagegen Postanweisungsabschnitte oder Wertbriefeinlieferungsscheine (BRHP/Lorenz § 270 Rz 20; MüKoBGB/Krüger § 270 Rz 27).

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