Rn 3

Die Vorschrift greift nur ein, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung bereits begonnen hat. Wann die Zwangsvollstreckung beginnt, bestimmt sich nach der ZPO (§§ 808 ff, 828 ff, 866 ff) und dem ZVG (§§ 15 ff, 146 ff, 162 ff). Dass eine Zwangsvollstreckung droht oder unmittelbar bevorsteht, reicht nicht aus (MüKoBGB/Krüger § 268 Rz 3; Soergel/Forster § 268 Rz 5). Abw davon sehen die §§ 1142, 1143, 1150, 1223 II, 1224, 1249, 1273 II vor, dass ein Ablösungsrecht auch schon vor Beginn der Zwangsvollstreckung besteht. Die Zwangsvollstreckung endet idR mit Erteilung des Zuschlages (BRHP/Lorenz § 268 Rz 3); ab diesem Zeitpunkt besteht kein Ablösungsrecht mehr (Rn 6).

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