Rn 1

§ 266 ordnet im Interesse des Gläubigers an, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist und korrespondiert insofern mit § 294, nach welchem dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden muss, ›wie sie zu bewirken‹ ist. Dadurch soll der Gläubiger vor Belastungen geschützt werden, die eine unvollständige Leistung mit sich bringen (RGZ 79, 361; Grüneberg/Grüneberg § 266 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 266 Rz 1), wie zB, dass sich der Gläubiger mehrmals zur Entgegennahme der Leistung bereithalten muss, mehrfach den Waren- oder Zahlungseingang kontrollieren muss oder die Ware im Hinblick auf § 377 HGB mehrfach untersuchen muss (AnwK/Schwab § 266 Rz 1). Aus § 266 folgt, dass der Gläubiger die Teilleistung zurückweisen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten und den Schuldner die Rechtsfolgen der vollständigen Nichterfüllung treffen (s Rn 7 f). Der Rechtsgedanke der Norm findet auch im Öffentlichen Recht Anwendung (OVG Niedersachsen v 27.9.07 – 5 ME 224/07).

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