Rn 2

Der Verzug des Schuldners mit der Ausübung des Wahlrechts ist vom Leistungsverzug zu trennen. Es bleibt bis zur Erfüllung beim Schuldner, auch dann, wenn der Gläubiger ihn ergebnislos zur Wahl auffordert oder in Leistungsverzug setzt, und geht anders als nach § 264 II nicht auf den Gläubiger über (MüKoBGB/Krüger § 264 Rz 2). Der Gläubiger kann den Schuldner nur alternativ auf Bewirkung der einen oder anderen Leistung klagen und nach Erlass eines entspr Urteils die Zwangsvollstreckung auf eine bestimmte Leistung bewirken (Staud/Bittner/Kolbe § 264 Rz 6). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das Wahlrecht des Schuldners unverändert fort, kann also durch Erklärung ausgeübt werden (§ 263). Trotz Beginns der auf eine bestimmte Leistung bezogenen Zwangsvollstreckung bleibt das Wahlrecht beim Schuldner, doch kann es nun nicht mehr durch Erklärung, sondern nur mehr durch Vornahme der Leistung ausgeübt werden (RGZ 53, 82; Staud/Bittner/Kolbe § 264 Rz 7). Das Wahlrecht des Schuldners endet, wenn der Gläubiger die Leistung ganz oder teilw empfängt. Dem steht der Empfang der Leistung durch den Gerichtsvollzieher gleich (BGH NJW 95, 3190; Kobl ZMR 11, 124; Soergel/Forster § 264 Rz 6).

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