Rn 4

Durch die Wahl konkretisiert sich das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung. Die Konzentration wirkt nach II zurück, es wird fingiert, dass die gewählte Leistung die von Anfang an (allein) geschuldete war. Die Wahl der einen Leistung bedeutet gleichzeitig auch die ›Abwahl‹ der anderen Leistung, die dann nie geschuldet war (Pöschke JZ 10, 350). Man kann daher die Ausübung des Wahlrechts auch negativ als Ausschluss der Leistungspflicht für das nicht gewählte Stück sehen (Jud Schadenersatz 169). Daraus folgt, dass auf das ›abgewählte‹ Stück auch bei Unmöglichkeit der Leistung des gewählten Stücks oder iRd Ersatzlieferung (§ 439) nicht zurückgegriffen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn man den Ersatzlieferungsanspruch beim Stückkauf (s § 439 Rn 25 ff) bejaht (Jud Schadenersatz 166 ff).

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