Rn 1

Die Vorschrift regelt verfahrensrechtliche Fragen für eine iRd freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugebende eidesstattliche Versicherung. Anzuwenden ist die Norm auf die in §§ 259 II, 260 II geregelten eidesstattlichen Versicherungen (Grüneberg/Grüneberg § 261 Rz 1; BRHP/Lorenz § 261 Rz 1). Sie wurde durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.08 (BGBl. I S 2586) mW v 1.9.09 neu gefasst, vgl Art 50 Nr 1a FGG-RFG. Der ehemalige § 261 I aF, der die örtliche Zuständigkeit für eine nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärende eidesstattliche Versicherung regelte, ist nun in § 411 I iVm § 410 Nr 1 FamFG aufgegangen (vgl MüKoFamFG/Zimmermann § 411 Rz 3).

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