Rn 1

Um dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern, gewährt ihm das Gesetz in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Rechenschaftslegung. § 259 bestimmt, wie die Rechenschaftspflicht zu erfüllen ist, um formell wirksam zu sein, begründet den Anspruch aber nicht. Durch die in § 259 normierte Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung mitzuteilen und ggf Belege vorzulegen, wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen (BGH NJW 13, 3234 [BGH 03.07.2013 - VIII ZR 322/12]; Ludler NZM 20, 973), um bei allfälligen Pflichtverletzungen Ansprüche geltend zu machen (MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 1). § 259 verfolgt einen Informationszweck (LG Bremen ZMR 12, 549). Bei Zweifeln an der Sorgfalt der Rechenschaftslegung gewährt § 259 II dem Gläubiger das Recht, eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen, sofern es sich nicht nur um Angelegenheiten von geringer Bedeutung handelt (§ 259 III).

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