Rn 1

Die Vorschrift geht davon aus, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache oder eines Rechts auch verlangen kann, wer möglicherweise (BGHZ 6, 55, 61) auch Ansprüche aus dem Sacheigentum (insb aus § 985, der im Ergebnis eine Übertragung des Eigentums an den Schädiger bedeutet, s.u. Rn 5) oder aufgrund des Rechts gegen einen Dritten hat. Dabei soll § 255 einen Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot (vgl BGHZ 60, 353, 357) verhindern: Der Geschädigte soll nicht zugleich Schadensersatz erhalten und Ansprüche aus Sachen oder Recht behalten können, BGH NJW 10, 1961 [BGH 15.04.2010 - IX ZR 223/07]. Vgl dazu Herb. Roth FS Medicus [99], 495 ff. Erhält der Geschädigte daher die Sache zurück, nachdem er Ersatz erlangt hat, darf er erneut nicht beides behalten; streitig ist indes, ob er die Sache oder die Ersatzleistung herausgeben muss. Die besseren Gründe sprechen für eine Herausgabe der erhaltenen Ersatzleistung; an der Sache selbst hat der Ersatzpflichtige regelmäßig kein Interesse, und § 255 regelt ›nur‹ eine Vorteilsausgleichung zu Lasten des Geschädigten, ohne vorrangig die Eigentumslage ändern zu wollen (aA mwN Staudinger/Bittner Rz 22).

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