Rn 37

Die Abwägung bei § 254 bildet also weithin ein Ergebnis der Schätzung durch den Tatrichter (u. Rn 50). Daher tut die Praxis gut daran, bei der Festsetzung der Quoten nicht eine Genauigkeit vorzutäuschen, die es nicht geben kann. Folglich sollten nur runde %-Sätze (10, 20 % usw) oder Brüche mit kleinem Nenner (1/2, 1/3, 1/4, 1/5) angegeben werden. Zu den im Verkehrsrecht angewendeten Quoten Grüneberg Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl 20. Geht der Ersatzanspruch im Wege der Legalzession auf Dritte über (zB § 6 EFZG und vergleichbare Regeln des Beamtenrechts, §§ 86 VVG, 116 SGB X), regelt das sog Quotenvorrecht, ob der Geschädigte oder der Dritte den ›Ausfall‹ durch die nur quotale Haftung zu tragen hat, vgl Staudinger/Schiemann, § 254 Rz 130 ff.

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