Rn 34

Die Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigten für einen Schaden führt idR zu einer Schadensteilung. Dafür kommt es nach I insb auf die Verursachungsanteile an (BGH NJW 03, 1929, 1931). Diese müssen also gewichtet werden. Dem scheint entgegenzustehen, dass sonst alle Ursachen als äquivalent behandelt werden (§ 249 Rn 50). Doch gilt das für § 254 nicht: Dort wird nach der Wahrscheinlichkeit unterschieden, mit der einerseits die schädigende Handlung und andererseits die Obliegenheitsverletzung den Schaden herbeigeführt hat (BGH VersR 88, 1238; NJW 94, 379): Eine Mitwirkung wiegt umso schwerer, je wahrscheinlicher sie den Schaden gemacht hat.

 

Rn 35

Diese Wahrscheinlichkeit kann sich für mehrere Schadensposten unterscheiden. So macht etwa das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes Kopfverletzungen sehr wahrscheinlich, hat aber auf Sachschäden idR keinerlei Einfluss. Trotzdem arbeitet die Rspr oft nur mit einer auf den ganzen Schaden bezogenen einheitlichen Schadensverteilung (Ausnahme vielleicht BGH NJW 79, 980 [BGH 30.01.1979 - VI ZR 144/77]), auch hinsichtlich der Schadensposition ›SV-Kosten‹ (hierzu § 249 Rn 36). Das kann unschädlich sein, wenn man schon den vollen Schaden übersieht; freilich erschwert dann die ›Durchschnittsquote‹ die Vergleichbarkeit. Daher ist es auch in solchen Fällen vorzugswürdig, ggf für verschiedene Schadensposten jeweils eigene Quoten zu bilden (vgl Staud/Schiemann Rz 129).

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