Rn 16

Unter Vorsorgekosten versteht man Aufwendungen, die der Geschädigte schon vor einer konkreten Schädigung macht, um den aus solchen Schädigungen drohenden Schaden gering zu halten oder ganz zu verhindern (vgl Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 VIII). Die Rspr hierzu ist nicht einheitlich. Bei der Verletzung musikalischer Urheberrechte ist der GEMA ein 100 %-iger Zuschlag zu den gewöhnlichen Lizenzgebühren zugesprochen worden (BGHZ 17, 376, 383 und 59, 286), mit dem der Verletzer an den Überwachungskosten beteiligt werden soll. Andererseits hat BGHZ 97, 37 aber eine Ausdehnung der GEMA-Rspr abgelehnt. Auch sollen ertappte Ladendiebe nicht mit den Kosten der Überwachung belastet werden (BGHZ 75, 230, 237). Gleiches soll für die Kosten des vorsorglichen Einbaus einer gasdichten Haustür wegen eines nahen Chemiewerks gelten (BGH NJW 92, 1043 [BGH 14.01.1992 - VI ZR 120/91]).

 

Rn 17

Die Kosten der Reservehaltung von Verkehrsunternehmen (Vorhaltekosten) sollen nach BGHZ 32, 280 auf Personen umgelegt werden können, die durch eine haftbar machende Beschädigung eines regulären Fahrzeugs den Einsatz der Reserve nötig machen. Doch ist das wohl unrichtig: Es fehlt an dem kausalen Bezug der Reservehaltung zu bestimmten Unfällen; das kann auch durch betriebswirtschaftliche Erwägungen nicht überwunden werden (ausf Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 VIII 2). Anders liegt es selbstverständlich für Kosten, die der Geschädigte zur Vermeidung oder Milderung konkreter Schäden aufwendet (und nach § 254 vielleicht sogar aufwenden muss).

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