I. Kfz-Unfälle.

 

Rn 13

Speziell zu Kfz-Unfällen findet sich Vieles schon bei § 249, weil es mit der Herstellung zusammenhängt (etwa § 249 Rn 30 f Ersatzbeschaffung, § 249 Rn 26 Verwendungsfreiheit des Geschädigten, § 249 Rn 34 Werkstattfehler, § 249 Rn 35 Prognoserisiko, § 249 Rn 38 Schätzung der Kosten, § 249 Rn 39 Restwertanrechnung). Anderes, was an sich zu § 251 gehört, ist bei § 249 zT mitbehandelt worden (§ 249 Rn 10 merkantiler Minderwert, § 249 Rn 40 f, § 249 Rn 92 f Mietwagenkosten, § 249 Rn 42 ff Nutzungsausfall, § 249 Rn 57, Herausforderung, § 249 Rn 95 f Ersatz neu für alt).

 

Rn 14

Zu erwähnen bleibt noch der Versicherungsschaden durch Rückstufung des Unfallverletzten auch bei bloß anteiliger Schadensverursachung (BGH NJW 06, 2397). Nicht ersatzfähig ist insoweit der Nachteil aus der Rückstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung: Dieser Schaden beruht auf der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten (BGHZ 66, 398 gegen BGHZ 44, 382, 387). Als ersatzfähig kommt aber der Schaden bei der Kaskoversicherung in Betracht, wenn der Geschädigte Anlass hatte, zunächst diese in Anspruch zu nehmen (BGHZ 44, 382, 387 f).

 

Rn 15

Weiter ersatzfähig sind etwa Abschleppkosten, Reinigungskosten (BGH NJW-RR 2017, 918 [BGH 20.12.2016 - VI ZR 612/15]; zum Ersatz pandemiebedingter Desinfektionskosten vgl Staudinger/Altun NZV 21, 169), Verdienstausfall des Geschädigten, notwendige Kreditkosten (BGHZ 61, 347) und die Kosten der Rechtsverfolgung (dazu auch § 249 Rn 58). Nach BGH NJW 97, 865 soll die Haftung sogar den Wert von Sachen umfassen können, die aus dem unfallgeschädigten Fahrzeug gestohlen worden sind, was indes zweifelhaft ist, weil nach allgemeinen Grundsätzen der Kausalität die Zurechnung von Drittverhalten dort endet, wo bei wertender Betrachtung ein gänzlich eigenverantwortliches Verhalten des Dritten in Rede steht – gerade dies wird bei vorsätzlichen Straftaten aber idR bejaht (etwa Frankfurt VersR 81, 786; KG NZV 02, 91).

II. Vorsorgekosten.

 

Rn 16

Unter Vorsorgekosten versteht man Aufwendungen, die der Geschädigte schon vor einer konkreten Schädigung macht, um den aus solchen Schädigungen drohenden Schaden gering zu halten oder ganz zu verhindern (vgl Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 VIII). Die Rspr hierzu ist nicht einheitlich. Bei der Verletzung musikalischer Urheberrechte ist der GEMA ein 100 %-iger Zuschlag zu den gewöhnlichen Lizenzgebühren zugesprochen worden (BGHZ 17, 376, 383 und 59, 286), mit dem der Verletzer an den Überwachungskosten beteiligt werden soll. Andererseits hat BGHZ 97, 37 aber eine Ausdehnung der GEMA-Rspr abgelehnt. Auch sollen ertappte Ladendiebe nicht mit den Kosten der Überwachung belastet werden (BGHZ 75, 230, 237). Gleiches soll für die Kosten des vorsorglichen Einbaus einer gasdichten Haustür wegen eines nahen Chemiewerks gelten (BGH NJW 92, 1043 [BGH 14.01.1992 - VI ZR 120/91]).

 

Rn 17

Die Kosten der Reservehaltung von Verkehrsunternehmen (Vorhaltekosten) sollen nach BGHZ 32, 280 auf Personen umgelegt werden können, die durch eine haftbar machende Beschädigung eines regulären Fahrzeugs den Einsatz der Reserve nötig machen. Doch ist das wohl unrichtig: Es fehlt an dem kausalen Bezug der Reservehaltung zu bestimmten Unfällen; das kann auch durch betriebswirtschaftliche Erwägungen nicht überwunden werden (ausf Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 VIII 2). Anders liegt es selbstverständlich für Kosten, die der Geschädigte zur Vermeidung oder Milderung konkreter Schäden aufwendet (und nach § 254 vielleicht sogar aufwenden muss).

III. Kosten der Schadensfeststellung.

 

Rn 18

Im Vorfeld jedes Ersatzanspruchs (auch bei § 249) können dem Geschädigten Kosten für die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens und des zum Ersatz verpflichteten Schädigers entstehen. BGHZ 66, 112, 115 hat diesen Aufwand jedoch ›aus Erwägungen des Verantwortungsbereichs und der Praktikabilität‹ idR für nicht ersatzfähig gehalten. Das soll nicht nur für einen Aufwand an Freizeit gelten, sondern auch für eigens angestellte und zu bezahlende Arbeitskräfte. Eine Ausnahme wird freilich unter Berufung auf RGZ 150, 37 für ›ganz ungewöhnliche‹ Belastungen angenommen, ›die sich über viele Jahre hingezogen und sogar (die) wirtschaftliche Existenz gefährdet hatten‹ (BGHZ aaO). IÜ hat der BGH seine grds Haltung noch mehrfach bestätigt (etwa BGHZ 75, 230, 231 f; 127, 348). Dagegen hat er in BGHZ 76, 216 die Kosten für infolge von Diebstahl nötig gewordene Revisionsarbeiten in einer Bibliothek ersetzen wollen. Hieran ist richtig, dass die Kosten auf konkrete Schadensfälle bezogen und abgrenzbar sein müssen. Wenn das vorliegt, dürfte aber der Ersatz nicht zu versagen sein; ein bloßer Verlust an Freizeit genügt freilich schon wegen § 253 I nicht. Vgl Lange/Schiemann Schadensersatz, § 6 XIV 3 S 386 f mN. Zum Ersatz der Gutachten-(Schadensermittlungs-)kosten bei Reparatur von Kfz (dort bejaht) § 249 Rn 36. Auch die Kosten einer ärztlichen Untersuchung nach einem Unfall sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer V...

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