Rn 5

Aus der Normentheorie folgt, dass Gründerwille und -interessen nach der Gründung hinter der entstandenen Organisation zurücktreten. Daher sind Satzungen (und sonstige verbandsrechtliche Regelungen, denen sich ein Nichtmitglied unterwirft, zB Nominierungsrichtlinien im Sport, BGH NZG 15, 1282 Rz 24) objektiv und einheitlich auszulegen, also ohne die Berücksichtigung subjektiver Umstände außerhalb der Urkunde. Diese dürfen nur herangezogen werden, wenn sie den Betroffenen bekannt oder erkennbar sind (BGHZ 63, 282, 290; BayObLG FGPrax 01, 30). Eine Vereinsübung kann dann zur Auslegung herangezogen werden (Frankf WM 85, 1466, 1468). Die teleologische Satzungsauslegung muss den Vereinszweck und die Mitgliederinteressen berücksichtigen (BGHZ 47, 172, 180).

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