Rn 4

Die Vertragstheorie sieht die Satzung als Organisationsvertrag, der die Organe des Vereins näher regelt, und als einen schuldrechtlichen Vertrag, soweit zB die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden (Soergel/Hadding Rz 1 ff). Nach der modifizierten Normentheorie verobjektiviert sich die Satzung nach ihrer Feststellung und wird zur objektiven Vereinsnorm (BGHZ 105, 306; Reichert/Wagner Kap 2 [7. Aufl] Rz 367 f). Nach der zutr Normentheorie ist die Gründung des Vereins ein schöpferischer sozialer Gesamtakt, der objektives Recht setzt, das für die Mitglieder vom Erwerb ihrer Mitgliedschaft an gilt (MüKoBGB/Reuter 6. Aufl. Rz 16 ff), da die Satzung eine körperschaftliche Ordnung für einen unbestimmten Personenkreis schafft. Praktische Bedeutung hat die Rechtsnatur zB bei der Frage der Anwendung des § 139. Als Vereinsverfassung wirkt die Satzung für und gegen die Mitglieder, für Dritte nur, wenn diese die Satzung einzelvertraglich anerkennen, zB anlässlich der Benutzung von Vereinseinrichtungen. Dritte haben keinen Anspruch auf die satzungsgemäßen Unterstützungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins (Koblenz MDR 08, 267 – Weißer Ring).

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