Rn 26

Bei Vereinen, die einer Aufnahmepflicht (Rn 1013) unterliegen, prüft das staatliche Gericht die Subsumtion unter die vereinsrechtliche Sanktionsnorm vollumfänglich nach, der Verband hat kraft seiner Autonomie lediglich einen eng begrenzten Beurteilungsspielraum (BGH NJW 94, 43; BGHZ 102, 265, 276). Das ist gerechtfertigt, weil das Mitglied in diesen Fällen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist und sich der Strafe nicht durch Austritt entziehen kann.

 

Rn 27

Bei Vereinen ohne Aufnahmepflicht überprüfen die staatlichen Gerichte nur, ob die Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (BGH NJW 97, 3368). Die Autonomie dieser Vereine kann und muss in stärkerem Maße respektiert werden, weil das Regulativ der Austrittsmöglichkeit des Mitglieds besteht, so dass kein uneingeschränkter Rechtschutz erforderlich ist (aA NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 45). Es gehört eben nicht zu den staatlichen Aufgaben, darüber zu entscheiden, ob ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen eines Sport- oder Geflügelzüchtervereins verstoßen hat. Willkür (Ungleichbehandlung) liegt vor, wenn mehreren Mitgliedern der gleiche Verstoß zur Last fällt, aber nur einige sanktioniert werden (BGHZ 47, 381, 385). Offenbare Unbilligkeit ist zB zu bejahen, wenn der Ausschluss des Mitglieds wegen des Verhaltens von Angehörigen (BGH NJW 72, 1892 [BGH 13.07.1972 - II ZR 55/70]) oder aufgrund lange zurückliegenden Verhaltens (RGZ 129, 45, 49) erfolgt.

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