Rn 29

Sonstige Maßnahmen, die keine Sanktionen darstellen, werden nach den gleichen Grundsätzen wie Vereinsstrafen überprüft (Rn 2128), zB die Benutzungsregelung für Vereinseinrichtungen (Celle WM 88, 495). Wenn ein Verein Einrichtungen eines Dritten anmietet, um den Mitgliedern deren Benutzung zu ermöglichen, gelten mit dem Dritten vereinbarte Nutzungsbeschränkungen auch für die Mitglieder (BGH NJW-RR 92, 507 [BGH 07.10.1991 - II ZR 51/91] – Anmietung von Flugplatzeinrichtungen durch Flugsportverein). Vereinsinterne Rechtsbehelfe sind grds vorrangig.

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