Rn 110

Der Liquidationsberechtigte kann Ersatz des Drittschadens verlangen. Dabei gibt es keine Begrenzung auf die Höhe des Schadens, der ohne die Schadensverlagerung bei dem Liquidationsberechtigten selbst entstanden wäre (BGHZ 128, 371, 377; VersR 72, 1140): Bei einer abtretungsfähigen Forderung muss der Schuldner eben mit einem Wechsel des Gläubigers und zudem mit hieraus folgenden Änderungen der Schadensanfälligkeit rechnen. Die allg Grenzen des Schadensersatzes bleiben aber auch hier maßgeblich. Der Liquidationsberechtigte kann Leistung an sich selbst verlangen (BGH NJW 89, 450, 451 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87]). Der Anspruch oder das daraus Erlangte wird aber nach §§ 255, 285 idR an den wirtschaftlich betroffenen Dritten zu übertragen sein.

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