Rn 81

In vielen Fallgruppen erlangt der Geschädigte neben dem Schadensersatz einen Anspruch gegen einen Dritten, etwa gegen einen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung oder gegen einen Schadensversicherer auf die Versicherungssumme. Dann wird regelmäßig der Übergang des Anspruchs gegen den Schädiger an den leistenden oder auch nur zur Leistung verpflichteten Dritten bestimmt. Am wichtigsten sind die §§ 6 EFZG, 86 VVG, 116 SGB X sowie die entspr Vorschriften des Beamtenrechts. Der Anspruch aus § 110 SGB VII ist demgegenüber eine originäre Anspruchsgrundlage (BGH NJW 06, 3563 [BGH 27.06.2006 - VI ZR 143/05]) und umfasst daher den Zugriff auf das fiktive Schmerzensgeld, obwohl ein solches wegen der Privilegierungen nach §§ 104 ff SGB VII regelmäßig dem Geschädigten gar nicht geschuldet ist. Die Zessionsanordnungen setzen voraus, dass der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger von der Leistungspflicht oder Leistung des Dritten unberührt bleibt. Das bedeutet eine gesetzliche Verweigerung der Vorteilsausgleichung: Statt einer Entlastung des Schädigers soll die Leistung des an der Schädigung unbeteiligten Dritten ausgeglichen werden. Der Dritte kann dann aus übergegangenem Recht vorgehen, trägt allerdings im Grundsatz die gleiche Darlegungs- und Beweislast wie der Geschädigte (BGH NJW 20, 3176, 3178 [BGH 23.06.2020 - VI ZR 435/19], zugleich zu Erleichterungen für den ArbG).

 

Rn 82

Allerdings umfasst dieser Übergang nur den Ersatz wegen derjenigen Schadensteile, für die der Dritte Ersatz leistet oder leisten muss (Kongruenzerfordernis). Wenn der Dritte zB nur den Vermögensschaden ersetzt, bleibt also der Anspruch auf Schmerzensgeld beim Geschädigten. Gleiches gilt, wenn die Drittleistung den Schaden nicht zur Gänze deckt (etwa: Erwerbsschaden von 1.200 EUR, Verletztenrente von 800 EUR); der Anspruch geht in Höhe der Drittleistung über und verbleibt ansonsten beim Geschädigten. Wenn das sog Familienprivileg (also das Regressverbot bei innerfamiliären Schädigungen, §§ 86 Abs 3 VVG, 116 Abs 6 SGB X) eingreift, ist ein Regress ausgeschlossen.

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