Rn 73

Eine mehrfach behandelte Fallgruppe ergibt sich im Arzthaftungsrecht, insb wegen einer ungewollten Schwangerschaft. So hat BGHZ 143, 389, 394 ff einen Ersatzanspruch verneint, wenn bei einem Behandlungsvertrag eine Schwangerschaft der Patientin schuldhaft nicht erkannt worden ist: Der Vertrag habe nur der Heilung gedient und nicht die Vermögenslasten aus der Geburt eines Kindes verhindern sollen. Ebenso soll kein Anspruch bestehen, wenn ein zum Schutz der Mutter vorgenommener Eingriff misslingt (BGH NJW 85, 2749 [BGH 25.06.1985 - VI ZR 270/83]). Weiter kann kein Unterhaltsersatz verlangt werden, wenn die soziale Notlage behoben wird, derentwegen der Abbruch vergeblich versucht worden ist (BGH NJW 92, 1556 [BGH 25.02.1992 - VI ZR 44/91]). Bei einer misslungenen Sterilisation nimmt der BGH (NJW 81, 630, 632 [BGH 02.12.1980 - VI ZR 175/78]; 95, 2407 [BGH 27.06.1995 - VI ZR 32/94]) freilich an, der Vertrag diene zumindest auch der Vermeidung von Unterhaltslasten (so allg fraglich).

 

Rn 74

Auch bei der Auskunftshaftung ist der Schutzbereich des Vertrages von Bedeutung: Wenn eine Sparkasse falsch über die Fortdauer der Sozialbindung von Wohnraum informiert, haftet sie nicht für Schäden des Käufers aus Mängeln des Hauses und der schlechten wirtschaftlichen Lage des Verkäufers (BGHZ 116, 209, 212 für cic: Der Schaden stamme nach Art und Entstehungsweise nicht aus dem Bereich derjenigen Gefahren, zu deren Abwehr die verletzte Pflicht bestimmt war). Andererseits hat aber BGHZ 123, 106, 114, wenn volle Beratung und Aufklärung geschuldet werden, Schadensersatz auch dann zugebilligt, wenn andere als die unrichtig dargestellten Risiken zum Wertverfall der Anlage geführt haben (fraglich).

 

Rn 75

Auch die o in Rn 64 erwähnten Fälle des Bruchs von Dienstverträgen sind mit der Schutzbereichslehre zu lösen: Die verletzte Pflicht zum Dienstantritt sollte nicht vor einer alsbaldigen Kündigung schützen; der Vertragsbrüchige braucht daher nur den ›Verfrühungsschaden‹ zu ersetzen, der durch die Nichtarbeit während der Kündigungsfrist entstanden ist (BAG E 35, 179 = NJW 81, 2340; NJW 84, 2846 [BAG 23.03.1984 - 7 AZR 37/81] mN). Bei einer Verletzung von Verträgen zur Beratung in Vermögenssachen idR kein Geldersatz für Nichtvermögensschäden (BGH NJW 09, 3025 ff [BGH 09.07.2009 - IX ZR 88/08]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge