Rn 86

Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis kann auch zu Vorteilen aus Versicherungsleistungen führen. Wenn diese aus einer Schadensversicherung stammen, gilt ohnehin Nichtanrechnung wegen der Zession nach § 86 VVG (o Rn 81). Denkbar bleiben Summenversicherungen.

 

Rn 87

Bei der Lebensversicherung hat die Rspr geschwankt: Bei der Risikolebensversicherung ist niemals angerechnet worden, weil es sich um eine Vorsorge des Versicherungsnehmers für seine Hinterbliebenen handle (vgl BGHZ 39, 249, 250). Bei der Sparlebensversicherung (die Versicherungssumme wird außer beim Tod auch beim Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Versicherungsnehmers ausbezahlt) hatten das RG (etwa RGZ 146, 281) und zunächst auch BGHZ 19, 94 die Versicherungssumme nicht angerechnet. BGHZ 39, 249, 252 hatte entgegengesetzt entschieden. Doch ist BGHZ 73, 109, 111 wieder zu der alten Nichtanrechnung zurückgekehrt: Der Geschädigte wolle auch hier (sogar mit noch höherem Aufwand) seinen Angehörigen und nicht dem Schädiger einen Vorteil verschaffen. Das überzeugt, trägt aber auch die Nichtanrechnung der Erbschaft (vgl jedoch Lange/Schiemann § 9 VIII 3).

 

Rn 88

Entspr wie die Lebensversicherung ist idR auch eine vom Geschädigten abgeschlossene Unfallversicherung zu behandeln (BGHZ 10, 107, stRspr). Eine Ausn gilt für die vom Halter abgeschlossene Insassenunfallversicherung und für andere Versicherungen, wenn sie die eigene Haftpflicht des Versicherungsnehmers verringern sollen (BGHZ 64, 260, 264; 80, 8, 11 f).

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