Gesetzestext

 

1Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. 2Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.

 

Rn 1

Bei Verpfändung beweglicher Sachen sieht das Gesetz im Vergleich zu Wertpapieren einen auf den Schätzwert (vgl § 813 I 1 ZPO) der Sache reduzierten Sicherungswert vor. Bloße Liebhabergegenstände taugen danach nicht, da diese keinen Schätzwert besitzen. Die Beweislast für einen Schätzwert trägt der die Sicherheit Leistende. Nicht als Sicherheit geeignet sind Sachen, die verderblich (Obst, Gemüse uä) oder schwierig aufzubewahren sind, zB Tiere. Bei Übersicherung hat der Sicherungsgeber auch ohne Freigabeklausel einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch. Bei formularmäßigen Sicherungsverträgen oder Deckungsklauseln beträgt die Deckungsgrenze – bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände – 110 % der gesicherten Forderungen. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs liegt idR bei 150 % des maßgeblichen Schätzwertes (BGH GrZ NJW 98, 671, 672 ff [BGH 27.11.1997 - GSZ 2/97]; Vor §§ 1204 ff Rn 55 f).

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