Gesetzestext

 

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt den Wertansatz für börsennotierte Buchforderungen gegen den Bund (§§ 6f BSchuWG) oder einen der Bundesstaaten; solche ggü Gemeinden sind nicht zugelassen. Der Wert bemisst sich nach dem Kurswert der Wertpapiere, die der Gläubiger gegen Löschung der Schuldbuchforderung erhält.

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