Rn 4

Die Stundung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die sofortige Zahlungspflicht für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (I 1). In der für Erbfälle bis zum 31.12.09 geltenden Fassung stellte das G stattdessen darauf ab, ob die sofortige Erfüllung den Erben ›ungewöhnlich hart‹ träfe. Die nF setzt die vormalige Schwelle etwas herab, um den Anwendungsbereich der Stundung zu erweitern. Weiterhin ist aber nur die Art der betroffenen Nachlassgegenstände, nicht eventuelle Schwierigkeiten der Erfüllung der Zahlungspflicht (zB ein zZ ungünstiger Preis für sonstige Nachlassgegenstände), relevant. Insoweit nennt das G weiterhin als Beispiele, dass die Aufgabe des Familienheims oder die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die die wirtschaftliche Lebensgrundlage bilden, erzwungen wird. Es muss dem Erben ohne die Aufgabe bzw Veräußerung der beschriebenen Existenzgrundlage die Erfüllung der Ansprüche nicht (zB aus dem Eigenvermögen oder durch zumutbare Kreditaufnahme) möglich sein (BeckOKBGB/Müller Rz 6, 7). Wirtschaftsgüter zu diesem Zweck können gewerbliche Unternehmungen, Mietshäuser, landwirtschaftliche Güter, Beteiligungen an Handelsgesellschaften und auch Immaterialgüter (Staud/Olshausen Rz 14), idR nicht Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Familienstücke sein.

 

Rn 5

Es genügt nicht allein, dass dem Erben die Erfüllung schwierig ist oder den Erben besonders hart trifft (vgl § 1382). Um die Position des Pflichtteilsberechtigten (Vor § 2303 Rn 3) nicht auszuhöhlen, sind seine Interessen angemessen zu berücksichtigen (I 2), wobei der Gesetzgeber die bisherige hohe Hürde (vgl Dresd NJWE-FER 99, 326; Hambg OLGR 98, 294) maßvoll herabsetzten wollte, zumal der Pflichtteil durch die Stundung nicht erlischt. Die stets erforderliche Interessenabwägung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Insb eine Sicherung des Pflichtteilsanspruchs (Rn 6) spricht für eine Abwägung zu Gunsten des Erben. IÜ wird sie wird sich derjenigen nach § 1382 (§ 1382 Rn 6 ff) annähern, wobei anders als dort (§ 1382 Rn 5) bei § 2332a aber weiterhin im Grds ein Vorrang der Interessen der Pflichtteilsberechtigten besteht dürfte. ZB sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Unterhaltspflichten des Anspruchsberechtigten oder ein Verhalten des Erben, der eine Entscheidung sehr lange herauszögert (Rostock MDR 19, 1138 [OLG Rostock 20.06.2019 - 3 U 32/17] Rz 27), zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann eine teilweise Stundung oder eine Ratenzahlung angemessen sein (Staud/Olshausen Rz 19).

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