Rn 2

Gläubiger kann nur ein abstrakt Pflichtteilsberechtigter (vgl § 2303 Rn 24), nicht der nur fiktiv pflichtteilsberechtigte Ehegatten (vgl § 2325 Rn 2) wegen der vom Erben nicht zu befriedigenden Pflichtteilsergänzung (BGH NJW 07, 3207, 3209 [BGH 18.07.2007 - XII ZR 64/05]), sein. Mehrere sind Gesamtgläubiger (§ 428). Bei wertlosem oder zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreichendem Nachlass kann auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe in entspr Anwendung von § 2329 I 2 direkt gegen den Beschenkten vorgehen (BGH NJW 81, 1446, 1447 [BGH 19.03.1981 - IVa ZR 30/80]; Pentz MDR 98, 132, 134 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96]). Da der Ergänzungsanspruch pflichtteilsberechtigter Miterben primär eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und sie nach I 1 den Beschenkten in Anspruch nehmen können, verneinen andere das Analogiebedürfnis (MüKo/Lange Rz 6; Staud/Olshausen Rz 19). Der eventuelle Ergänzungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Alleinerben (2326) richtet sich nach I 2 von Anfang an gegen den Beschenkten.

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