Rn 4

Gläubiger des Anspruchs ist der nach § 2303 (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte (Abkömmling, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner), sofern sein Recht nicht durch § 2309 oder auf andere Weise ausgeschlossen ist. Ferner besteht der Anspruch für gesetzliche oder gewillkürte Erben, wenn der Wert des Hinterlassenen geringer als die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils zuzüglich des Werts des verschenkten Gegenstandes (§ 2326) ist (RGZ 58, 124, 126; 80, 135, 137). Anspruchsberechtigt ist auch der Vermächtnisnehmer, der einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2307) hat, oder wenn der Vermächtniswert geringer als der Wert des ordentlichen Pflichtteils zuzüglich Ergänzungspflichtteil ist (Soergel/Dieckmann Rz 1). Der Anspruch eines Abkömmlings setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand; es kommt allein auf die Berechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an (BGH NJW 12, 2730, 2731 [BGH 23.05.2012 - IV ZR 250/11]). Das müsste auch bei Adoption und zB dann gelten, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge vom Erblasser Vermögenswerte übertragen worden waren und dieser danach geheiratet hat (Ruby/Schindler ZEV 14, 27, 28; einschr Wendt ErbR 13, 366, 380). Ein Gestaltungsmittel könnte die Vereinbarung eines auf Schenkungen vor der Eheschließung beschränkten Pflichtteilsverzichts sein.

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