Rn 2

Ein Dritter muss an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Miterbe geworden sein, weil jener durch negatives Testament iSv § 1938 enterbt worden ist, im Fall des § 2306 I ausgeschlagen hat, unter Vorbehalt des Pflichtteils auf den Erbteil verzichtet (MüKo/Lange Rz 4) oder wegen eines dieser Umstände einen höheren gesetzlichen Erbteil (§ 1935) erlangt hat (Staud/Otte Rz 3). Für I ist ohne Bedeutung, ob wegen des Ausfalls des Pflichtteilsberechtigten derjenige, dem die Erbschaft anfällt, überhaupt erst Erbe wird oder sich seine Erbquoten nur erhöht (MüKo/Lange Rz 5). I gilt nicht, wenn sich durch den Ausfall die Erbquoten der anderen Miterben gleichmäßig erhöhen (MüKo/Lange Rz 6); dann bedarf es keines Ausgleichs.

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