Rn 8

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Kürzungsrechts trägt der Erbe als der, der sich darauf beruft. Für diesen empfiehlt sich ggf Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) ggü dem Vermächtnisnehmer bzw Auflagenbegünstigten, damit sein Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigten Interventionswirkung (§ 68 ZPO) hat. Die Einrede des Abs 1 kann noch in der Berufung erhoben werden (Stuttg ZEV 22, 33 [OLG Stuttgart 22.07.2021 - 19 U 135/20] Rz 63).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge