Rn 10

Die Beweislast für die Zuwendung und eine Anrechnungsbestimmung spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung trägt der, der sich darauf beruft, also idR der Erbe. Auch bei größeren Zuwendungen gilt kein Beweis des ersten Anscheins für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung (Kobl OLGR 06, 591 Rz 32; Köln 12 U 1151/04 v 21.11.05; aA Soergel/Dieckmann Rz 6). Trägt der Erbe soweit ihm möglich konkret zum Wert einer Zuwendung vor, hat der Pflichtteilsberechtigte diesem Vorbringen substantiiert zu entgegnen (BGH NJW 10, 3023, 3025 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge