Rn 3

Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten kommen zunächst als unbedingt in Ansatz (vgl auch § 42 InsO). Bestehen iRe einheitlichen Geschäftsbeziehung zwischen Personen beidseitig Forderungen und Verbindlichkeiten, die gegenseitig verrechnet werden, und sind diese nur teilweise sicher und unzweifelhaft, dürfen die zweifellos bestehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht als solche behandelt werden und haben die ungewissen außer Ansatz zu bleiben (BGH NJW 52, 1173 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]). Keine Anwendung findet I 2 u 3 bei befristeten Rechten oder Verbindlichkeiten; hier ist gem § 2311 II 1; §§ 41 II, 46 InsO zu schätzen (BGH FamRZ 79, 787, 788 [BGH 20.06.1979 - IV ZR 137/77]).

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