Rn 2

Eine der Beschränkungen oder Beschwerungen iSv § 2306 I 1 muss im Erbfall objektiv bestanden haben und bis zur Zeit der Ausschlagung weggefallen sein (Staud/Otte Rz 16). Es genügt ein Wegfall nach der Ausschlagung, wenn er ex tunc (§ 142) auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten über den Pflichtteil hinaus die unbelastete Erbschaft erhalten werden (BGH NJW 91, 169, 171 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89] zur Testamentsanfechtung; Staud/Otte Rz 18; aA MüKo/Lange Rz 4).

 

Rn 3

Der Wegfall darf dem Berechtigten zur Zeit der Ausschlagung nicht bekannt gewesen sein; grobe Fahrlässigkeit schadet nicht (Mot V, 511). Der Irrtum muss kausal für die Anfechtung sein (Stuttg MDR 83, 751; MüKo/Lange Rz 5; Soergel/Dieckmann Rz 5; aA RGRK/Johannsen Rz 1; Staud/Otte Rz 21).

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